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   OLG Frankfurt, 17.11.1994 - 6 UF 181/94   

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https://dejure.org/1994,3946
OLG Frankfurt, 17.11.1994 - 6 UF 181/94 (https://dejure.org/1994,3946)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.11.1994 - 6 UF 181/94 (https://dejure.org/1994,3946)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. November 1994 - 6 UF 181/94 (https://dejure.org/1994,3946)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berufung in Familiensachen; Rücknahme vor Antragstellung; Unselbständige Anschlußberufung; Entscheidung über Mehrkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 91a § 515 Abs. 3 § 522
    Kostenentscheidung über unselbständige Anschlussberufung bei Rücknahme der Berufung vor Antragstellung

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 945
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Frankfurt, 28.10.2004 - 1 UF 166/04

    Kostenentscheidung im Berufungsverfahren wegen Trennungsunterhalts: Kosten der

    Demgegenüber vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung (FamRZ 1989, 993 und ständig) die Auffassung, dass über die Kosten der unselbständigen Anschlussberufung in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO und Erledigungsgesichtspunkten zu entscheiden ist (ebenso 2. Familiensenat in Kassel, FamRZ 1993, 544 und 6. Familiensenat in Darmstadt, FamRZ 1995, 945).
  • OLG Frankfurt, 01.03.2004 - 6 UF 132/03
    Wird eine zulässige Anschlussberufung durch Rücknahme der - ebenfalls zulässigen - Hauptberufung wirkungslos, hat der Berufungskläger die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung - FamRZ 1995, 945).

    Allerdings hat der Senat bisher im Anschluss an den 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (FamRZ 1989, S. 993) und den 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (FamRZ 1993, S. 344) die Auffassung vertreten, im Fall einer Rücknahme der Hauptberufung sei über die Kosten der unselbständigen Anschlussberufung nach den Grundsätzen des § 91a ZPO zu entscheiden (FamRZ 1995, S. 945).

  • LAG Sachsen, 19.01.2005 - 2 Sa 799/03

    Kosten des Berufungsverfahren nach Berufungsrücknahme und dadurch bedingte

    Demgegenüber wurde mit zunehmender Tendenz die Rechtsauffassung vertreten, dass im Falle der Berufungsrücknahme über die durch die Anschlussberufung verursachten Mehrkosten nach den Grundsätzen von § 91 a ZPO zu entscheiden sei (vgl. Darstellung des Streitstandes bei OLG Frankfurt vom 17.11.1994 - 6 UF 181/94 -, FamRZ 95, 945 m. N.).
  • OLG Frankfurt, 13.01.2003 - 1 UF 87/02

    Kostenentscheidung im Berufungsverfahren: Kostenverteilung bei Unzulässigkeit

    Nach nahezu einhelliger Meinung sind zwar die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens dem Hauptberufungskläger aufzuerlegen, wenn unselbstständige Anschlussberufung der Gegenseite eingelegt war und der Hauptberufungskläger seine Berufung zu einem Zeitpunkt zurückgenommen hat, zu dem eine Zustimmung des Gegners zur Rücknahme der Hauptberufung nicht erforderlich war (Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 524 Rz. 43 m.w.N.; a.A. OLG Frankfurt v. 16.6.1989 - 1 UF 243/88, FamRZ 1989, 993 sowie v. 17.11.1994 - 6 UF 181/94, FamRZ 1995, 945).
  • OLG Frankfurt, 28.03.2001 - 5 UF 260/00

    Berufung, Rücknahme; Anschlußberufung, unselbständige; Kosten

    Da vorliegend die Anschlußberufung u.a. aus den Gründen der Hinweise in der Terminsverfügung vom 06.12.2000 die besseren Erfolgsaussichten hatte, wären hier allerdings auch vom Standpunkt der Gegenmeinung aus, die in einem solchen Fall eine Billigkeitsentscheidung nach den Grundsätzen des § 91a ZPO treffen will (vgl. OLG Frankfurt/Main, 1. FamS., FamRZ 1989, 993; 6. FamS., FamRZ 1995, 945), die Kosten des Berufungsverfahrens von der Klägerin zu tragen.
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